Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 06.11.2020 zum Aktenzeichen 20 CS 20.2573 dem Eilantrag eines Schülers gegen die Verlängerung seiner häuslichen Quarantäne stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 06.11.2020 ergibt sich:
Nachdem in der Schule des Antragstellers ein Coronafall aufgetreten war, wurde er als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft. Das Gesundheitsamt ordnete daraufhin eine 14-tägige häusliche Quarantäne und die Durchführung eines Corona-Tests an. Da der Antragsteller sich nicht testen ließ und mitteilte, dass er sich nicht testen lassen wolle, verlängerte das Gesundheitsamt die Quarantäne um weitere zehn Tage.
Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Antragstellers gegen die Verlängerungsanordnung ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.
Der VGH München hat der Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Anordnung und auch die Verlängerung der häuslichen Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I grundsätzlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Im konkreten Einzelfall lasse der Bescheid des Gesundheitsamtes allerdings die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht erkennen und sei deshalb rechtswidrig.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.