Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 20.04.2021 zum Aktenzeichen 5 L 1071/21.F im Wege der einstweiligen Anordnung die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, zu dulden, dass die Antragsteller ab dem Tag ihrer Einreise in das Land Hessen nicht in häuslicher Quarantäne verbleiben müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 15/2021 vom 20.04.2021 ergibt sich:
Die Antragsteller reisten am 16.04.2021 aus Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) kommend auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main ein. Ausweislich der vorgelegten Impfpässe sind die Antragsteller zweimal gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft. Seit dem Tag der letzten Impfung sind bereits zwei Wochen vergangen. Sie wenden sich mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren gegen die infektionsschutzrechtliche Anordnung ihrer Absonderung (häusliche Quarantäne). Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, verneint schon das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Eilantrag.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes festgestellt, dass die Antragsteller sich nicht nach der Corona– Quarantäneverordnung in der zuletzt gültigen Fassung vom 12.04.2021 in Quarantäne begeben müssen. § 1 dieser Regelung lautet wie folgt:
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) 1Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich
1. im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13. Januar 2021 V 1) in der jeweils geltenden Fassung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen oder
2. im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 2Den zur Absonderung verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) …
Zur Begründung dieser Vorschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein möglicher Infektionseintrag aus dem Ausland in jedem Fall die infektiologische Gefahrenlage im Inland erhöhe, auch wenn diese sich schon auf einem hohen Niveau befinde. Es gäbe Erkenntnisse über Varianten des SARS-CoV-2-Virus, die auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe hindeuteten. Ein rasanter Anstieg der Virusvariante B.1.1.7 sei in Deutschland zu verzeichnen. Insoweit erfordere der jetzige Erkenntnisstand ein vorsorgliches Handeln, weil eine Verbreitung des Virus mit einem höheren Ansteckungspotenzial zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen könnte.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Antragsteller in ihren Personen nicht unter Befreiungstatbestände der Corona-Quarantäneverordnung fielen. Die in Bezug genommene Coronavirus-Einreiseverordnung in der gültigen Fassung differenziere zwischen „Hochinzidenzgebieten“, “Virusvarianten-Gebieten“ und „Risikogebieten“. Die Vereinigten Arabischen Emiraten zählten seit dem 18.04.2021 nur noch zu den sogenannten „Risikogebieten“.
Hiervon ausgehend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Quarantäneanordnung von Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten, jedenfalls soweit es sich nicht um Virusvariantengebiete handele, voraussichtlich verfassungswidrig sei, soweit die Personen mit einem derzeit zugelassenen Covid-19-mRNA-Impfstoff (Impfstoff von BioNTech/Pfizer sowie Covid-19 Vaccine Moderna) oder mit dem Vektorbasierten Impfstoff Vaxzervia von AstraZeneca zweimal geimpft worden und seit der Gabe der zweiten Impfdosis vierzehn Tage vergangen seien.
Zur Begründung hat das Gericht auf die Ausführungen des Robert-Koch-Instituts zu den Wirkungen einer abgeschlossenen Impfung, Stand 09.04.2021, verwiesen. Danach werde bei einer vollständigen Impfung in der Summe das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Aus Public-Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten. Da die Antragsteller zu dieser Personengruppe gehörten, wurde die Quarantänepflicht verneint.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichthof in Kassel eingelegt werden.