Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschlüssen vom 18.02.2021 zum Aktenzeichen VG 8 L 70/21 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche dreier Antragsteller gegen die ihnen gegenüber mit Bescheiden vom 15. Februar 2021 angeordnete häusliche Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (Quarantäne) angeordnet.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 24.02.2021 ergibt sich:
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem der Sohn der Familie im Rahmen seiner Betreuung in einer Kindertagesstätte Kontakt mit einem zwei Tage später auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 positiv getesteten Kind hatte, ordnete der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus als untere Infektionsschutzbehörde für die gesamte Familie, also auch für die Eltern und ein Geschwisterkind, Quarantäne an. Gegen diese Anordnung suchten sämtliche Familienmitglieder vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Cottbus, nachdem der Sohn zwei Tage nach dem Besuch des Kindergartens negativ getestet worden war.
Das Gericht bestätigte zunächst die Quarantäne für das Kindergartenkind. Denn nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist der Sohn hierdurch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Robert-Koch-Institutes als Ansteckungsverdächtiger (Kontaktperson der Kategorie 1) zu betrachten, da aufgrund der schwer zu überblickenden Kontaktsituation in einer Kita-Gruppe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er Krankheitserreger aufgenommen hat. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann u.a. bei Ansteckungsverdächtigen angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonstiger geeigneter Weise abgesondert werden. Hieran ändert der zwei Tage nach dem Kontakt durchgeführte negative Test nichts. Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beendet eine negative Testung die Quarantäne bei fehlender Symptomatik erst zehn Tage nach dem Kontakt.
Dies gilt jedoch nicht für die mit dem betroffenen Kind in einem Haushalt lebenden Eltern und Geschwister. Diese sind keine Kontaktpersonen und damit auch nicht Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG, da sie selbst keinen Kontakt mit dem bestätigten COVID-19-Fall hatten und bei ihrem Sohn bzw. Bruder auch keine Virusinfektion nachgewiesen worden ist. Das Gericht stützt sich auch insoweit ergänzend auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, wonach eine Quarantäne nur für Kontaktpersonen der Kategorie 1, nicht aber für deren Haushaltsmitglieder angeordnet werden muss.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.