Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 07.10.2021 zum Aktenzeichen 5 B 105/21 den Antrag des Organisators der Versammlung mit dem Titel „Mobilitätswende jetzt – Keine A 39! Nach dem Planungsstopp kommt der Rückbau“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 12/2021 vom 08.10.2021 ergibt sich:
Die Veranstaltung soll am 10. Oktober 2021 in Form eines Protestzugs stattfinden. Ausweislich der Anmeldung sollte ursprünglich u. a. die A 39 in Richtung Hamburg bis zur Brücke Vögelser Weg genutzt werden. Die Stadt untersagte die Nutzung der A 39 über die Ausfahrt Lüneburg/Nord hinaus.
Die 5. Kammer des VG Lüneburg hat diese Beschränkung bestätigt.
Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass Bundesautobahnen nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und damit grundsätzlich nicht für kommunikative Zwecke vorgesehen seien. Nur ausnahmsweise komme eine Nutzung einer Bundesautotbahn für eine Versammlung in Betracht. Im vorliegenden Fall seien die Beschränkungen bei der gebotenen Abwägung nicht zu beanstanden, denn das verfolgte Anliegen der Veranstaltung, auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Allgemeinen und gegen den Ausbau der A 39 aufmerksam zu machen, könne in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der B4 und dem Teilstück der A 39 vor der Abfahrt Lüneburg/Nord verfolgt werden. Bei der vorzunehmenden Abwägung müsse das Interesse der Versammlung an einer weitergehenden Nutzung der A 39 wegen der damit verbundenen Gefahren und Verkehrsbeschränkungen hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.