Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.11.2018 zum Aktenzeichen I ZR 237/16 entschieden, dass eine Versandapotheke in Deutschland zwar den Kunden Prämien zahlen darf, aber nicht, wenn sie damit die Preisbindung für Medikamente unterläuft.
Geklagt hat die Berufsvertretung der Apotheker. Sie hält diese Werbung für unzulässig, soweit sie sich auf preisgebundene Arzneimittel bezieht.
Dies sahen die Bundesrichter genauso und verurteilten die Versandapotheke.
Nach der beanstandeten Werbung des Beklagten wird die Prämie in Höhe von 10 € ohne Einschränkung für jede Werbung eines neuen Kunden und damit auch dann gewährt, wenn der neue Kunde beim Beklagten ausschließlich Arzneimittel erwirbt, für die ein einheitlicher Apothekenabgabenpreis zu gewährleisten ist. In einem solchen Fall verstößt die Gewährung der Prämie gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Die Versandapotheke gibt das preisgebundene Arzneimittel dann zwar nicht zu einem niedrigeren Preis an den neuen Kunden ab, gewährt diesem aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels einen Vorteil, der den Erwerb des Mittels für den neuen Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Der Vorteil besteht darin, dass der neue Kunde dem Werbenden durch den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels die ausgelobte Werbeprämie verschafft; dies lässt es für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen, das preisgebundene Arzneimittel bei der Versandapotheke und nicht bei einer anderen Apotheke zu erwerben, die keine entsprechende Werbeprämie gewährt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Apotheker im Berufsrecht der Apotheker.