Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.11.2017 zum Aktenzeichen IX ZR 21/17 entschieden, dass die Altersvorsorge aus Riester-Renten nicht pfändbar ist.
Eine Frau schloss einen Rentenversicherungsvertrag nach Riester und wurde dann vermögenslos. Ein Gläubiger versuchte, die Riester-Rente zu pfänden. Die Frau wehrte sich dagegen mit der Rechtsauffassung, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sei.
Dagegen klagte der Gläubiger; er verlangte die Auszahlung an sich.
Der BGH hat nun entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Der BGH begründet dies damit, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist und damit nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, weil nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind.
§ 851c ZPO ist durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 368) eingeführt worden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit danach § 851c ZPO für die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen stellt, die von Riester-Verträgen nicht eingehalten werden müssen, handelt es sich um eine unterschiedliche gesetzgeberische Wertentscheidung. Der Gesetzgeber wollte durch § 851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern. Daher kann dem Gesetz nichts dafür entnommen werden, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten gegenüber der Rechtslage nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG zukünftig erschwert werden sollte.
Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.
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