Keine Öffnung von Gastronomiebetrieben in Nordrhein-Westfalen

07. Mai 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 06.05.2020 zum Aktenzeichen 13 B 583/20.NE in einem Eilverfahren entschieden, dass die derzeit noch geltende coronabedingte Schließung von Gastronomiebetrieben nicht zu beanstanden ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom  06.05.2020 ergibt sich:

Die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung untersagt in ihrer aktuell gültigen Fassung den Betrieb von Gaststätten und anderen gastronomischen Einrichtungen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Auslieferung von Speisen und Getränken. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Lüdenscheid ein Bistro betreibt.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die andauernde Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber habe bei der Fortschreibung der angegriffenen Regelung bis (derzeit) zum Ablauf des 10.05.2020 davon ausgehen dürfen, dass die Corona-Pandemie nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebiete. Der Betrieb öffentlich zugänglicher gastronomischer Einrichtungen berge bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine besondere Infektionsgefahr. Insoweit habe auch keine Verpflichtung bestanden, anderen Regelungsmodellen gegenüber der Betriebsschließung den Vorzug zu geben.

Insbesondere stelle eine Öffnung unter Schutzmaßnahmen kein milderes, aber eindeutig ebenso geeignetes Mittel dar. Zwar könne mit Hygieneauflagen und anderen Maßnahmen (z.B. Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen, Besetzung der Tische mit einer maximalen Personenzahl etc.) die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gaststätten reduziert werden. Jedoch sei die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen erkennbar nur begrenzt.

Zudem könne das mit der Betriebsschließung u.a. verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht werden, wenn viele Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften öffnen dürften.

Schließlich sei die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Coronaschutzverordnung Ausnahmen für die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie den Außer-Haus-Verkauf vorsehe, um die mit der verordneten Betriebsuntersagung einhergehenden Belastungen abzumildern. Hinzu komme, dass die negativen wirtschaftlichen Folgen zumindest teilweise durch finanzielle Hilfen des Landes und des Bundes aufgefangen würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.