Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2021 zum Aktenzeichen 6 AZR 254/20 entschieden, dass es für die Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L im Rahmen der tariflichen Zuordnung kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gibt, welches voraussetzt, dass der Bewerber bei seiner Einstellung eine Berücksichtigung solcher Zeiten verlangt.
Auch ohne ein entsprechendes Verlangen des Bewerbers genügt die Berücksichtigung von Zeiten förderlicher Tätigkeiten den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sofern der öffentliche Arbeitgeber einen objektiv nachvollziehbaren Grund für seine Entscheidung hat.