Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.02.2020 zum Aktenzeichen 11 BVGa 4/20 entschieden, dass es zu den wesentlichen Grundsätzen einer Wahl steht, dass die Wahlberechtigten von der Wahlversammlung, ihrem Ort und ihrer Zeit Kenntnis erhalten.
Wurde für die Einladung zu einer Betriebsversammlung, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden soll, eine Frist von einer Woche gesetzt, hat diese kurze Fristsetzung keine Nichtigkeit der nachfolgenden Betriebsratswahl zur Folge.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Eigenart des Betriebs weder diese Frist noch eine deutliche längere eine Gewähr dafür bieten, dass sämtliche Arbeitnehmer Kenntnis von der Einladung erhalten.