Der Deutsche Verkehrsgerichtstag vom 24.01.2018 bis 26.01.2018 hat als Empfehlung ausgesprochen, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Hinblick auf Arznei- und berauschende Mittel einer Überarbeitung durch den Verordnungsgeber benötige.
Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene, gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne Weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, sondern lediglich Zweifel an seiner Fahreignung auslöst, die er mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU = Idiotentest) ausräumen kann.
Der Arbeitskreis vertritt außerdem die Meinung, dass nicht bereits ab 1 ng/ml THC im Blutserum fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden darf. Er teilt die Feststellungen der Grenzwertkommission, wonach dies erst ab einem THC-Wert von 3 ng/ml Blutserum der Fall ist.
Auch im Falle einer medizinischen Indikation (= Cannabis auf Rezept), insbesondere für die Verordnung von Cannabis-Blüten, begründet eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis Zweifel an der Fahreignung. Aus dem Gebot der Verkehrssicherheit heraus ist es deshalb erforderlich, dass dann auch vor dem Hintergrund der Grunderkrankung die Fahreignung zu prüfen ist. Auch in diesem Sinne müssen die Patienten, die ein Kraftfahrzeug führen wollen, durch entsprechend qualifizierte Ärzte umfassend über ihre Beeinträchtigung der Fahreignung und Fahrsicherheit informiert und begleitet werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Der Gesetzgeber wird deshalb als Empfehlung des Deutschen Verkehrsgerichtstages gebeten, für Kontrollen im Straßenverkehr ein geeignetes Nachweisdokument vorzusehen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verkehrsrecht, im Ordnungswidrigkeitenrecht und beim Fahrerlaubnisentzug!