Das Sozialgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 15.07.2020 zum Aktenzeichen S 30 SB 90/19 entschieden, dass bei nicht epileptischen psychogenen Anfällen kein Anspruch auf die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) besteht.
Aus der Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 13.10.2020 ergibt sich:
Die 1988 geborene Klägerin befand sich erstmals im Februar 2018 in stationärer Behandlung wegen plötzlicher, ca. zweimal täglich auftretender Schwächeanfälle, meist ohne Bewusstlosigkeit. Ein neurologischer Befund konnte nicht erhoben werden. Diagnostiziert wurde eine somatoforme Störung mit wiederkehrenden dissoziativen Anfällen. Weitere Untersuchungen ergaben die Diagnose psychogener, nicht epileptischer Anfälle. Die Klägerin sei innerhalb weniger Sekunden wieder vollständig reorientiert, könne aber nicht alleine aufstehen. Sie fühle sich noch ca. 15 Minuten schlapp. Eine intensive psychotherapeutische Behandlung wurde empfohlen. Das Land Niedersachsen stellte bei der Klägerin wegen der nicht epileptischen Anfälle einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest, lehnte aber die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen G, H und B ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, die Erheblichkeit der Anfälle sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es dauere jeweils 20 bis 30 Minuten, bis sie sich nach einem Anfall wieder voll bewegen könne. Die Stürze träten überall auf, daher sei auch eine ständige Begleitung erforderlich.
Das SG Osnabrück hat die Entscheidung des beklagten Landes bestätigt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht bei der Klägerin kein hirnorganisches Anfallsleiden, sondern eine schwere Störung auf psychiatrischem Fachgebiet, die unter Beachtung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten ist. Das Merkzeichen G sei nicht zu vergeben, da die Klägerin zu keiner der in den Voraussetzungen für dieses Merkzeichen genannten Personengruppen gehöre. Selbst bei Personen mit hirnorganischen Anfällen werde erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 das Merkzeichen G als gerechtfertigt angesehen. Hiermit sei der Fall der Klägerin nicht vergleichbar.
Die Zuerkennung des Merkzeichens H sei abzulehnen, da bei der Klägerin kein erheblicher Hilfebedarf vorliege. Die Klägerin benötige zwar in bestimmten Situationen fremde Hilfe; sie sei jedoch in der Lage, die technische Notrufanlage zu handhaben. Hilfestellungen seien also nur punktuell erforderlich. Das Merkzeichen B habe schon deshalb nicht festgestellt werden können, weil hierzu die Voraussetzungen des Merkzeichens G oder die des Merkzeichens H vorliegen müssten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.