Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 10.08.2020 zum Aktenzeichen 3 E 3336/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass in Hamburg Schüler und Lehrpersonal keine Mund-Nasen-Bedeckung während des Schulunterrichts tragen müssen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 10.08.2020 ergibt sich:
Ein Bürger stellte einen Eilantrag mit dem die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet werden sollte, in Schulen für Schülerinnen und Schüler und für das Lehrpersonal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts anzuordnen.
Das VG Hamburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt den staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Verletzung einer Schutzpflicht könne nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen seien, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Ansprüche auf Erlass oder Änderung untergesetzlicher Rechtsnormen – wie hier z.B. der Coronavirus-Eindämmungsverordnung – könnten daher nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
Aus welchem Grund neben den allgemeinen Hygieneanforderungen nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und den speziellen Regelungen für den Schulbetrieb, zu denen – für weiterführende Schulen – u.a. eine Maskenpflicht auf den Fluren der Schulgebäude, in den Schulpausen und auf den Wegen durch das Schulgebäude und in der Kantine zähle, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein solle, habe der Antragsteller nicht – weder verallgemeinerungsfähig für alle Hamburger Schulen noch basierend auf der lokalen Situation an einer bestimmten Schule – glaubhaft gemacht. Soweit sich Virologen (auch des Robert-Koch-Instituts) für eine Maskenpflicht auch im Unterricht ausgesprochen hätten, sei nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch im Unterricht und für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Klasse und Schulform zwingend sei, um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht Genüge zu tun. Auch soweit der Normgeber zwischen Kindern verschiedener Altersstufen differenziere, überschreite er seine Einschätzungsprärogative nicht.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.