Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat am 18.03.2021 zum Aktenzeichen L 1 KR 405/20 entschieden, dass der Anspruch auf Krankenbehandlung nicht Arzneimittel umfasst, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG Nr. 5/2021 vom 27.04.2021 ergibt sich:
Dies gilt erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Arzneimittel hierfür gar nicht zugelassen ist.
Ein 31-jähriger Versicherter leidet an Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, welches – als Nebenwirkung – auch den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse verwies darauf, dass Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien.
Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht.
Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe.
Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen sogenannten Off-Label-Use berufen. In bestimmten Fällen habe die Krankenkasse zwar auch ein Arzneimittel für die Behandlung einer Erkrankung zu gewähren, für welche das Arzneimittel nicht zugelassen sei. Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handele. Hiervon sei beim kompletten Haarverlust nicht auszugehen. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlust seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.
Die Revision wurde nicht zugelassen.