Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle hat am 17.11.2020 zum Aktenzeichen L 16 KR 143/20 entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht die Kosten für eine sogenannte Grafting-Operation wegen einer Penisverkrümmung tragen muss, da es sich hierbei nicht um einen extremen Ausnahmefall handelt, in dem auch unkonventionelle Methoden übernommen werden.
Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 24/2020 vom 23.11.2020 ergibt sich:
Geklagt hatte ein 59-jähiger Mann aus dem westlichen Niedersachsen, der an einer angeborenen induratio penis plastica (Penisverkrümmung) leidet. Von seiner Krankenkasse verlangte er die Kostenübernahme von rund 14.000 Euro für eine sog. Grafting-Operation bei einem Privatarzt. Er verwies auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck und die Dringlichkeit der OP. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Leistungen von Privatärzten dürften von der GKV nicht übernommen werden. Außerdem sei die Behandlungsmethode nicht anerkannt. In solchen Fällen käme eine Kostenübernahme nur in schweren Ausnahmefällen wie lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen in Betracht. Demgegenüber meinte der Mann, dass eine solche Erkrankung bei ihm vorliege. Denn bei fehlender Behandlung drohten in mehr als der Hälfte der Fälle dauerhafte Erektionsstörungen. Damit sei der Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu befürchten.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind nicht anerkannte Behandlungsmethoden bei Privatärzten grundsätzlich nicht von der GKV zu übernehmen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Denn eine bislang nur leichte Beeinträchtigung der Erektion eines 59-jährigen Mannes sei weder lebensbedrohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar. Eine Einschränkung der Lebensqualität reiche nicht aus. Sie könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion qualifiziert werden zumal auch die OP selbst ein gesteigertes Risiko von postoperativen Erektionsstörungen beinhalte. Im Übrigen dürften psychische Leiden auch nur psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch auf Kosten der GKV behandelt werden.