Keine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren wegen Hinterziehungszinsen

18. November 2021 -

Der Bundesfinanzhof hat am 01.09.2021 zum Aktenzeichen III R 18/21 entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung gibt.

Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 42/2021 vom 18.11.2021 ergibt sich:

Die Klägerin hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich. Die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobene Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Der BFH sah die Sache anders. Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung ist grundsätz-lich für beide Seiten kostenfrei, d.h. Einspruchsführer und Behörde haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Abweichend von diesem Grundsatz werden nach § 77 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide dem er-folgreichen Rechtsbehelfsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet. Diese Vorschrift kann aber nach dem Urteil des BFH nicht herangezo-gen werden, wenn der Einspruchsführer sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterzie-hungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. § 77 EStG ist sei-nem Wortlaut nach nur anwendbar, soweit der Einspruch „gegen die Kindergeldfestsetzung“ er-folgreich war. Als Ausnahme von Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechts-behelfsverfahrens kann die Kostenerstattungspflicht auch nicht durch eine entsprechende An-wendung des § 77 EStG begründet werden. Denn es fehlt für eine solche Analogie an einer plan-widrigen Gesetzeslücke.