Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 10.05.2021 zum Aktenzeichen 1 Ws 141/21 entschieden, dass gegen einen Mitarbeiter des Gesundheitsamts, der bei einer Schülerin einen Corona-Schnelltest durchgeführt hat, keine Anklage wegen einer möglichen Körperverletzung im Amt erhoben wird.
Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27.05.2021 ergibt sich:
Corona-Schnelltests können binnen Minuten für mehr Sicherheit im Klassenzimmer sorgen und so zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes beitragen. Aber nicht alle Eltern sind damit einverstanden, ihre Kinder testen zu lassen. So auch eine Mutter im ostfriesischen Aurich. Sie drang indes mit ihrem Wunsch auf eine strafrechtliche Ahndung nicht durch:
Das Kind der Mutter sowie Klassenkameraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten Kind. Nachdem das Gesundheitsamt Aurich hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülerinnen und Schülern durch. Die Mutter zeigte den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll.
Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aurich bestätigte und ebenfalls eine Anklageerhebung gegen den Gesundheitsamtsmitarbeiter ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht zufrieden und rief das Oberlandesgericht an.
Der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg hat den Antrag der Mutter verworfen.
Er sei bereits aus formellen Gründen unzulässig. Er sei aber auch in der Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB). Eine Anklage gegen den Mitarbeiter des Gesundheitsamts erfolgt daher nicht. Ob gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, bleibt abzuwarten.