Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschlüssen vom 10. April 2019 zum Aktenzeichen 1 L 287/19.KO und vom 7. Mai 2019 zum Aktenzeichen 1 L 403/19.KO entscheiden, dass die Stadt Koblenz und der Landkreis Cochem-Zell aufgrund von Eilanträgen zweier Lebensmittelunternehmen vorerst die Herausgabe von Lebensmittel-Kontrollberichten an die Internet-Plattform „Topf Secret“ untersagt wurde.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 20/2019 vom 13.06.2019 ergibt sich:
Bei „Topf Secret“ handelt es sich um ein Mitmach-Portal, das von „foodwatch“ und der Transparenz-Initiative „FragDenStaat“ betrieben wird. Verbraucherinnen und Verbraucher können hier die Ergebnisse von Hygienekontrollen bspw. in Lebensmittelbetrieben, Restaurants oder Bäckereien abfragen. Die Kontrollberichte lassen sich über ein von der Plattform zur Verfügung gestelltes Antragsformular bei den zuständigen Behörden beantragen. Werden die begehrten Informationen erteilt, so werden diese auf „Topf Secret“ hochgeladen und sind sodann für die Öffentlichkeit sichtbar. Entsprechende Anfragen von Privatpersonen sind auch beim Landkreis Cochem-Zell und der Stadt Koblenz in Bezug auf dort ansässige Filialen zweier Lebensmittelunternehmen eingegangen. Nach Anhörung der Unternehmen erteilten die beiden Behörden jeweils Auskunftsbescheide nach dem Verbraucherinformationsgesetz und sagten zu, die begehrten Kontrollberichte zeitnah zu übersenden.
Hiergegen wehrten sich die betroffenen Unternehmen mittels gerichtlicher Eilanträge. Die Koblenzer Verwaltungsrichter gaben den Anträgen statt. Im Rahmen der im Eilverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiege das Interesse der antragstellenden Unternehmen an einer vorläufigen Nichtherausgabe der Kontrollberichte gegenüber dem Interesse der beigeladenen Privatpersonen an einer sofortigen Zugänglichmachung der Informationen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass im Falle einer Ablehnung der Eilanträge eine sofortige Übersendung der Kontrollberichte an die Beigeladenen erfolge. Durch die dann zu erwartende Veröffentlichung auf „Topf Secret“ entstünden für die Unternehmen im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile. In einer solchen Konstellation dürften die Auskunftsbescheide nur vollzogen werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig und die Bescheide mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit rechtmäßig seien. Das sei hier jedoch nicht der Fall, weil sich mehrere im Hauptsacheverfahren noch zu klärende Sach- und Rechtsfragen stellten. Insbesondere müsse man sich mit der Frage befassen, ob die staatliche Informationsweitergabe aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Online-Plattform nicht einer unmittelbaren staatlichen Warnung gleichkomme und daher anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterliege.