Keine Haftung der Deutschen Bank für Cum-Ex-Geschäfte der Hamburger Privatbank M.M.Warburg

23. September 2020 -

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 23.09.2020 zum Aktenzeichen 2-18 O 386/18 im Streit um 167 Millionen Euro Steuerschulden aus Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 entschieden, dass die Deutsche Bank als Depotbank nicht für Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften der Hamburger Privatbank M.M. Warburg mithaften muss.

Aus der Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 23.09.2020 ergibt sich:

Die Privatbank Warburg sei originäre Steuerschuldnerin und habe die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär zu tragen, so das Gericht.

Die Deutsche Bank hatte bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg in den Jahren 2007 bis 2011 rund um den Dividendenstichtag als Depotbank des Aktienverkäufers fungiert. Da die Privatbank Warburg die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit („cum“) Dividendenanspruch gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne („ex“) Dividendenrecht erhalten hatte, wurde ihr dafür eine Kompensation gutgeschrieben. Darauf führte sie selbst keine Kapitalertragssteuer ab, ließ sie sich jedoch auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen. Später forderte das Finanzamt Hamburg die Kapitalertragssteuer i.H.v. rund 167 Mio. Euro von der Privatbank Warburg ein.
Vor dem LG Frankfurt verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Ausgleich für diese Steuerschulden (sog. „Gesamtschuldnerausgleich“).

Das LG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts war originärer Steuerschuldner die Privatbank. Zwar sei die Deutsche Bank grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Kapitalertragssteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Das folge aus ihrer Rolle als Depotbank des Verkäufers der Aktien. Der Gesetzgeber habe dies im Jahr 2007 im Einkommensteuergesetz geregelt. Dass die Deutsche Bank als Depotbank daher neben der Privatbank Warburg als Käuferin der Aktien zur Abführung der Steuer verpflichtet sei, diene lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates. Eine Ausgleichspflicht der Deutschen Bank gegenüber der Warburg Bank als primärer Steuerschuldnerin begründe das aber nicht.

Die hier relevanten Aktientransaktionen seien außerdem größtenteils bereits Gegenstand eines vor dem LG Bonn geführten Strafverfahrens gegen zwei Londoner Aktienhändler gewesen. Mit Urteil vom 18.03.2020 (62 KLs 1/19) wurde dort gegenüber der Privatbank Warburg die Einziehung von Tatbeiträgen aus „Cum-Ex-Geschäften“ i.H.v. ebenfalls rund 167 Mio. Euro angeordnet. Mit ihrer Klage vor dem LG Frankfurt habe die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Freistellung für diese Einziehungen verlangt.

Das Landgericht äußerte Zweifel an der Darstellung der Privatbank Warburg, wonach es keine abgesprochenen „Cum-Ex-Geschäfte“ gegeben habe. Nach den Regeln des Zivilprozesses habe das Gericht darüber aber nicht zu entscheiden, denn die Klage sei schon auf Basis der eigenen Darstellungen der klagenden Privatbank Warburg ohne Erfolg geblieben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG Frankfurt angefochten werden.