Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 07.07.2020 zum Aktenzeichen 1 Ws 276/19 entschieden, dass ein Mann für eine zehnmonatige Untersuchungshaft trotz rechtskräftigem Freispruch nicht zu entschädigen ist, weil er grob fahrlässig selbst dazu beigetragen hat, dass er verdächtigt und inhaftiert worden ist.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 29.09.2020 ergibt sich:
Der inzwischen 26-jährige Mann mit Wohnsitz in Litauen war zusammen mit einem Landsmann Ende Juni 2018 nachts in einem Auto in Dannstadt-Schauernheim festgenommen worden. Beide Männer kamen in Untersuchungshaft. Ihnen wurde ein versuchter Diebstahl eines vor einem Anwesen geparkten Luxusfahrzeugs vorgeworfen, eines BMW 530d im Wert von circa 80.000 Euro. Hierbei sollte ein sog. Funkwellen-Verlängerer eingesetzt werden, um das „Keyless-Go-System“ des wertvollen BMW auszutricksen, was letztlich fehlgeschlagen ist.
Nachdem das AG Ludwigshafen zunächst beide Männer zu Freiheitsstrafen verurteilt hatte, sprach das LG Frankenthal im Berufungsverfahren nur einen der beiden schuldig, den 26-Jährigen dagegen frei. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ sei diesem die Beteiligung an der Tat nicht hinreichend sicher nachzuweisen. Anders als der Verurteilte war nämlich die zweite Person auf den Aufnahmen der am Haus befindlichen Überwachungskamera nicht eindeutig zu identifizieren. Es ließ sich deshalb nicht ausschließen, dass es zwischen dem Diebstahlsversuch und der später erfolgten Festnahme zu einem Wechsel des Fahrzeuginsassen gekommen war.
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass der Mann trotz des Freispruchs in diesem Fall für die erlittene Untersuchungshaft jedoch keine Entschädigung erhält.
Das OLG Zweibrücken hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) an sich zu zahlende Entschädigung i.H.v. 25 Euro pro Tag hier ausnahmsweise ausgeschlossen. Denn der Mann habe durch sein Verhalten in der Tatnacht selbst dazu beigetragen, dass er in Verdacht geraten sei und deshalb seine U-Haft selbst grob fahrlässig herbeigeführt. Auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er bei dem Diebstahlsversuch mitgewirkt habe, so könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er später im Täterfahrzeug festgenommen worden sei. Darin seien Mützen, Handschuhe sowie technisches Gerät für die Begehung von Straftaten mitgeführt worden. Zudem hätten die Beteiligten sich nachts ohne plausiblen Grund fern ihrer eigenen Wohnorte befunden. Dem Mann habe als Beifahrer deshalb klar sein müssen, dass Straftaten begangen werden und sich alle Insassen dieses Fahrzeugs, somit auch er selbst, verdächtig machten. Er habe sich somit freiwillig in eine Situation begeben, in der er mit einer Strafverfolgung rechnen musste. In einem solchen Fall sei nach der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 StrEG eine Haftentschädigung ausgeschlossen.