Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 13.07.2021 zum Aktenzeichen 7 U 41/20 entschieden, dass allein die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften noch keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII begründet.
Unterlässt ein Dachdeckerunternehmen die Errichtung einer Absturzsicherung oder einer Fangeinrichtung im Hinblick auf eine Dachöffnung mit einer Fallhöhe von sechs Metern, stellt dies gleichwohl eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn sämtlichen Gesellen der Arbeitsschutz quasi pauschal eigenverantwortlich übertragen wird.
Dies führt zu einer gezielten Umgehung des Arbeitsschutzes im Sinne des § 13 Abs. 2 ArbSchG.