Das Bundessozialgericht hat am 10.06.2021 zum Aktenzeichen B 9 V 1/20 R entschieden, dass eine private Unfallrente nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung mindert, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde.
Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 15/2021 vom 10.06.2021 ergibt sich:
Die Klägerin war als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am Neujahrsmorgen 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt die Klägerin Berufsschadensausgleich. Der Beklagte berücksichtigte beim Berufsschadensausgleich als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.
Die private Unfallrente ist keine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Absatz 2 Nummer 3 BSchAV). Die private Unfallrente gehört auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge hat allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.