Das Oberlandesgericht Köln hat am 04.09.2020 zum Aktenzeichen III-1 Ws 123/19 – 103 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Eltern des nach einem Diskothekenbesuch in Bad Honnef im November 2013 ums Leben gekommenen Studenten Jens Bleck als unbegründet zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 40/2020 vom 04.09.2020 ergibt sich:
In dem sog. Klageerzwingungsverfahren haben sich die Eltern gegen die erneute staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens gewandt und das Ziel verfolgt, eine auf den Vorwurf der Beteiligung an einem Tötungsdelikt gestützte öffentliche Hauptverhandlung gegen zwei Beschuldigte zu erreichen.
Das Oberlandesgericht ist nach eingehender Prüfung der Ergebnisse der langjährigen, im Ergebnis sehr gründlich geführten Ermittlungen und Untersuchungen hinsichtlich des Geschehens an dem Tatabend zu der Einschätzung gelangt, dass sich ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht ergebe. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Insbesondere lasse sich nicht im Sinne einer Verurteilungswahrscheinlichkeit belegen, dass – wie die Antragsteller vorgebracht haben – ihr Sohn am Ende einer Auseinandersetzung mit den Beschuldigten in den Rhein gestoßen wurde. Auch wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Sohn der Antragsteller mit den Beschuldigten (im Beisein einer Zeugin) auf der von Bad Honnef auf die Insel Grafenwerth führende Brücke zusammengetroffen und von dort ins Wasser geraten sei, lasse sich eine Beteiligung der Beschuldigten am Tod des Sohnes der Antragsteller weder konkretisieren noch mit den derzeit vorhandenen Beweismitteln nachweisen. Zielführende Ansätze für andere als die bislang durchgeführten umfangreichen Ermittlungen seien nicht erkennbar.
Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben.