Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz

27. Oktober 2022 -

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 6. Oktober 2022 zum Aktenzeichen 7 A 10437/22.OVG entschieden, dass ein im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebender Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattun­gen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle hat.

Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 15/2022 vom 27.10.2022 ergibt sich:

Der Kläger begründete seinen Wunsch, dass er und seine Ehefrau nach ihrem Tod in der ihnen gehörenden Hofkapelle, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihres Wohnhauses auf einem ihm gehörenden Grundstück befindet, im Rahmen einer Urnenbestattung beige­setzt werden, im Wesentlichen damit, dass die Kinder sich nicht um die Grabpflege auf dem örtlichen Friedhof kümmern könnten, da sie alle verzogen seien. Zudem laufe das Nutzungsrecht an der dort vorhandenen eigenen Grabstelle im Jahre 2030 aus. Zu der unter Denkmalschutz stehenden (im Jahre 1912 errichteten) Hofkapelle bestehe ein besonderer persönlicher Bezug, weil der Patenonkel des Klägers diese erbaut habe. Seine Ehefrau und er lehnten eine Bestattung in der Grab­stelle auf dem kommunalen Friedhof ab, da sich die Zeiten geändert hätten und sie über eine eigene Hofkapelle verfügten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und ver­pflichtete den beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Kläger die begehrte Genehmi­gung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle zu erteilen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 7/2022). Auf die Berufung des Beklagten hob das Ober­verwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.

Die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes bedürfe nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz – BestG – einer schriftlichen Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 BestG könnten private Bestattungs­plätze nur angelegt werden, wenn (1.) ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und (2.) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beein­trächtigt würden. Es könne dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers wie vom Verwaltungsgericht angenommen aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Werte- und Bewusstseinswandels im Umgang mit dem Tod keine Beein­trächtigungen öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Belange Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG (mehr) entgegenstünden. Jedenfalls könne vorliegend kein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in der in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle anerkannt werden.

Dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass diesem Tat­bestands­merkmal keine gesonderte Bedeutung mehr zukommen solle, wenn eine Beeinträchti­gung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellbar sei, könne nicht gefolgt werden. Denn der Landesgesetzgeber habe mit der unter § 4 Abs. 1 BestG aufgenommenen Forderung nach einem berechtigten Bedürfnis oder Interesse aus­drücklich ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal formuliert. Danach unterliege die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaub­nisvorbehalt mit zwei – kumulativ zu erfüllenden – Tatbestandsvoraussetzungen und es bestehe kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe zu lösen.

Bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall sei keine großzügige Hand­habung geboten, um nicht einem Zustand Vorschub zu leisten, der zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses führte. Die vom Gesetzgeber ange­strebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspreche. Es sei weder ersichtlich, dass mit dem grund­sätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetz­geber zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfrei­heit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraus­setzungen, also der Genehmigungserteilung zwecks Aufrecht­erhaltung des im Gesetz ausdrücklich vor­gesehenen Regel-/Ausnahme­verhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte. Wenngleich in einzelnen Bundes­ländern wie etwa Nord­rhein-Westfalen und Bremen der Friedhofs­zwang für die Bei­setzung von Aschen­resten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden sei, erachte es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevöl­kerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden. Damit bleibe es dabei, dass legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe darstellen könn­ten. Weiter könnten Gründe, die der Totenruhe vorgehen, für eine Ausnahme sprechen. Darunter fielen besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar sei, oder wenn es sich um eine Bestattung einzelner bedeutender Per­sönlichkeiten handele, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung zuteilwerden solle.

Ausgehend hiervon genügten die vom Kläger geltend gemachten Gründe nicht zur Annahme eines berechtigten Interesses nach § 4 Abs. 1 BestG; dass er sich in seiner Situation, insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe des örtlichen Friedhofs und einer dort vorhandenen Familiengrabstätte, nicht auf ein berechtigtes Bedürfnis nach der ersten Alternative dieser Vorschrift berufen könne, werde selbst von ihm anerkannt. Die persönliche Verbundenheit des Klägers zu der auf seinem Grund­stück gelegenen und seit mehreren Jahrzehnten in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle – hier auf­grund der seinerzeitigen Errichtung durch seinen Patenonkel – könne kein berechtigtes Interesse begründen, da ein gleichgelagerter Wunsch auf­grund einer besonderen per­sönlichen bzw. familiären Verbundenheit zu einem in seinem Eigentum stehenden Gebäude bei jedem anderen Grundstückseigentümer ebenso vorliegen könnte. Auch das im erst­instanzlichen Verfahren noch vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, stelle keinen besonderen Einzelfall dar, wie das Verwaltungs­gericht insoweit bereits zutreffend ausgeführt habe. Soweit das Verwaltungsgericht hervor­gehoben habe, der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und in der die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden könne, sei dem in diesem Zusammenhang keine ausschlag­gebende Bedeutung beizumessen. Vielmehr sei dieser Umstand in erster Linie bei der gesondert zu beantwortenden Frage bedeutsam, ob bzw. in welchem Umfang durch die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes öffentliche Interessen oder schutz­würdige Belange Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG beeinträchtigt werden könnten.