Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 06.01.2021 zum Aktenzeichen 28 L 2558/20 entschieden, dass der Kreis Wesel nicht im Eilverfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Tötung der Wölfin „Gloria“ im Wolfsgebiet Schermbeck verpflichtet werden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 3/2021 vom 15.01.2021 ergibt sich:
Der Schäfer hatte sich im Juli 2020 mit einer Klage (28 K 4055/20) gegen die Ablehnung seines Antrag auf Tötung der Wölfin durch den Kreis Wesel gewandt und im Dezember 2020 im Wege eines Eilverfahrens die Verpflichtung des Kreises Wesel zur Erteilung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz hierzu erforderlichen Ausnahmegenehmigung begehrt.
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die begehrte Anordnung zu einer Vorwegnahme der im Klageverfahren zu treffenden Entscheidung. Sie könne daher nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Schäfer ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Zwar lasse sich nicht ausschließen, dass von der Wölfin bis zur (Rechtskraft einer) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache weitere Schafe aus dem Bestand des Schäfers gerissen und bis zu diesem Zeitpunkt von der Wölfin „Gloria“ (weitere) Welpen geworfen werden. Jedoch seien die bei objektiver Betrachtung für den Schäfer zu befürchtenden Nachteile nicht derart schwerwiegend, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sei. Irreparable Nachteile drohten dem Schäfer nicht, weil er für den Riss seiner Tiere eine Billigkeitsentschädigung erhalten könne. Zwar sei er durch die nicht auszuschließende wiederholte Verletzung von Privateigentum in Gestalt weiterer Risse seiner Tiere durch die Wölfin nachteilig betroffen. Gegenüber diesem Nachteil seien im Eilverfahren aber das gewichtige und im öffentlichen Interesse liegende Rechtsgut des Schutzes einer besonders und streng geschützten Art sowie das im nationalen und europäischen Recht verankerte grundsätzliche Tötungsverbot vorrangig.
Zugleich dränge sich ein Anspruch des Schäfers auf die Genehmigung zur Tötung der Wölfin im Eilverfahren nicht ohne weiteres auf. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorliegen, bedürfe vielmehr einer eingehenden und gründlichen Prüfung im Klageverfahren (28 K 4055/20). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren beabsichtigt die Kammer im 2. Quartal 2021.
Gegen die Entscheidung im Eilverfahren kann Beschwerde vor dem OVG NRW erhoben werden.