Das Landgericht Münster hat am 09.03.2020 zu den Aktenzeichen 08 O 272/19 und 8 O 272/19 entschieden, dass die bei Kraftfahrzeugen übliche verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung bei Unfällen mit E-Scootern nicht greift, so dass ein Autofahrer, der nach einem Unfall mit einem E-Scooter Schadensersatz erhalten will, die Schuld des Scooter-Fahrers eindeutig nachweisen muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 24/2020 vom 07.05.2020 ergibt sich:
Zwischen einem Auto und einem E-Scooter kam es zu einem Unfall an einer Kreuzung. Die klagende Autofahrerin behauptet, die Lichtzeichenanlage habe für sie Grün gezeigt. Neben ihr habe sich noch ein weiteres Fahrzeug auf der rechten Fahrspur befunden, das ebenfalls über grün gefahren sei. Sie behauptet weiter, E-Scooter-Fahrer sei von der Querungshilfe kommend, aus Sicht der Klägerin von links, plötzlich vollkommen unvermittelt und in unberechtigter Weise sowie ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, auf die Straße gefahren. Aus diesem Grunde hätte sie den E-Scooter viel zu spät wahrnehmen und den Unfall daher nicht vermeiden können. An dem Auto entstand ein Schaden von rund 6.000 Euro. Diesen Schaden machte sie gerichtlich geltend.
Das LG Münster hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Grundsätzlich gelte im Straßenverkehr zwar eine Gefährdungshaftung, die unabhängig vom Verschulden gelte. Zwar sei ein E-Scooter auch ein Kraftfahrzeug, aber es könne aufgrund seiner Bauart nicht schneller als 20 km/h fahren. Damit falle die Gefährdungshaftung weg. Auch die Haftung des Fahrzeugführers sei ausgeschlossen, wenn ihm die Schuld nicht nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie grün bzw. der E-Scooter-Fahrer rot gehabt habe.
Könne ein Unfallhergang nicht nachvollzogen werden, werde der Schaden in der Regel geteilt. Dies gelte jedoch nicht jedoch bei einem Unfall zwischen einem Auto und einem E-Scooter, da es eine Gefährdungshaftung bei E-Scooter nicht gebe.