Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 08.10.2019 zum Aktenzeichen 173 C 8625/19 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Krippenvertrages mit der Behauptung, dass das Kind nach sechs Tagen Eingewöhnung schon krank geworden und nicht ausschließlich von einer bestimmten Erzieherin betreut worden sei, unwirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts München Nr. 83/2019 vom 18.10.2019 ergibt sich:
Das beklagte Ehepaar aus München-Neuhausen hatte mit der klagenden Firma für seinen im Oktober 2018 geborenen Sohn bereits vorgeburtlich am 12.03.2018 einen Krippenvertrag über eine tägliche Betreuungszeit von über neun Stunden für monatlich 1.450 Euro, geändert am 11.01.2019 auf maximal neun Stunden ab dem 01.02.2019 für dann monatlich 1.130 Euro zuzüglich Verpflegungs- und Windelgeld von 65 Euro geschlossen. Am 02.11.2018 fand das Erstgespräch zur Vorbereitung der Eingewöhnung mit dem Vater statt. Die Eingewöhnung begann am 04.02.2019 und wurde bis 07.02. sowie vom 11.02. bis 12.02.2019 für täglich eine Stunde fortgesetzt. Dann erkrankte der Sohn der Beklagten und blieb der Einrichtung fern. Am 26.02.2019 erklärte der Vater die ordentliche Kündigung. Gleichzeitig fragte er erfolglos nach, ob ihm ein Skonto gewährt würde. Am 28.02.2019 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag dann fristlos. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn “ … bereits nach der ersten Woche seines Besuches mit ersten Symptomen beginnend am 10.02.2019, vom 13.02.2019 bis einschließlich 22.02.2019 krank gewesen“ sei. Die Betreuungseinrichtung sei entgegen der ursprünglichen Behauptung eben nicht auf Kinder unter sechs Monaten ausgelegt. Die eigenmächtig um eine halbe Stunde verkürzte Betreuungszeit auf nunmehr 7.30 bis 18.00 Uhr anstelle 18.30 Uhr und das Beharren auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist habe das Vertrauensverhältnis zur Krippe vollständig zerstört. Vor Gericht beklagen die Eltern weiter, dass entgegen anderslautender Zusagen ihr Sohn nicht von einer allein für ihn vorgesehenen Erzieherin betreut und bei Bedarf in der Babytrage getragen worden sei. Auch habe man den Sohn nicht zu seinem Schutz etwa durch eine Art Laufstall von den anderen Kindern abgeschirmt. Die als Zeugin vernommene Sozialpädagogin bestritt die behaupteten Zusagen. Im Gegenteil sei deutlich gemacht worden, dass auf zwölf Kinder in der Gruppe drei Betreuer kommen. Der Vater habe zuerst auch nur um eine Vertragsunterbrechung bis September gebeten.
Das AG München hat der Klägerin Recht gegeben und der Betreiberin einer Kinderkrippe die vereinbarte Vergütung von 3.390 Euro bis zum Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zugesprochen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts wurde der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag mit ordentlicher Kündigung vom 26.02.2019 zum 31.05.2019 gekündigt. Die außerordentliche Kündigung hingegen sei unwirksam. Nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Eingewöhnung per se gescheitert sei. Die Klägerin treffe keine Aufklärungspflicht dahingehend, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst einmal krank werden. Dies sei logisch und allgemein bekannt. Dass dies den Beklagten nicht bekannt war, könne jedoch nicht der Klägerin angelastet werden.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass den Beklagten nicht zugesichert worden sei, dass eine Betreuerin sich ausschließlich um den Sohn kümmern würde. Die Zeuginnen gaben übereinstimmend an, dass insbesondere kleinen Kindern eine Erzieherin zugeordnet werde, die sich neben anderen Kindern primär um das einzugewöhnende Kind kümmere. So sei es vorliegend auch der Fall gewesen. Eine bestimmte Erzieherin sei die Bezugsperson gewesen und wenn der Sohn müde geworden sei, habe sie ihn auf den Arm oder in die Babytrage genommen. Auch habe überwiegend sie, im Bedarfsfall eine andere Erzieherin, neben dem Sohn auf der Spieldecke gesessen. Beide Zeugen haben bestritten, dass es eine Zusage gegeben habe, dass sich eine Erzieherin ausschließlich um den Sohn kümmere. Die Aussage der Zeuginnen war glaubhaft und nachvollziehbar. Es sei lebensfremd, dass in einer Gruppe von zwölf Kinder und drei Erziehern sich eine Erzieherin sich ausschließlich um den Sohn kümmere. Die Eingewöhnung, wie sie die Zeugin geschildert habe, entspreche dem gewöhnlichen Ablauf. So war der Sohn in der Gruppe, lag auf der Tagesdecke und wenn er müde wurde, wurde er auf den Arm genommen oder in der Babytrage getragen.
Die Klägerin habe dargelegt, dass der Platz nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums wiederbesetzt werden konnte. Damit haben die Beklagten die vollen drei Monate Kündigungszeit zu bezahlen.