Keine fristlose Kündigung & Auflösungsantrag bei Vereinbarung türkischen Rechts in Arbeitsvertrag

24. Dezember 2024 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.10.2024 zum aktenzeichen 4 Sa 186/23 entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag die Anwendung türkischen Rechts vereinbart ist, im Rahmen seiner Arbeitslosmeldung durch die deutschen Sozialversicherungsbehörden überprüfen lässt, ob sein Beschäftigungsverhältnis dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, so rechtfertigt dies wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Kündigung. Ebenso wenig kann hierauf ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 KSchG gestützt werden.