Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 zum Aktenzeichen XIII ZB 123/19 entschieden, dass dann, wenn der Betroffene bei der Anhörung erklärt, sich ohne Anwalt nicht oder nicht weiter äußern zu wollen, der Haftrichter eine Freiheitsentziehung nicht anordnen darf, ohne zu klären, ob der Betroffene damit unabhängig von den Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Verfahrenskostenhilfe sein Recht auf Hinzuziehung anwaltlichen Beistands geltend machen will.
Er muss deshalb den Betroffenen fragen, ob ein Anwalt kontaktiert werden soll, oder ihm hierzu Gelegenheit geben. Unterbleibt eine solche Klärung des Willens des Betroffenen, ist zu vermuten, dass dem Betroffenen der Zugang zu einem Anwalt verwehrt wurde.