Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11.12.2020 zum Aktenzeichen 2 E 5074/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die für den 12.12.2020 geplante Versammlung „Fahrrad fahr’n statt Autobahn – Fahrraddemo in Solidarität mit dem Dannenröder Forst am 5. Jubiläum des Pariser Klimaschutzabkommens“ nicht auf der Bundesautobahn 1 durchgeführt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 11.12.2020 ergibt sich:
Als Route für die als „Fahrraddemo“ geplante Versammlung sah die Anmeldung einen Weg vom Startpunkt am Hauptbahnhof über die Billhorner Brückenstraße auf die Bundesautobahn 255 (BAB 255) und anschließend die Bundesautobahn 1 (BAB 1) zum Endpunkt vor dem Sitz der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt mit abschließender Endkundgebung vor. Die Freie und Hansestadt Hamburg erteilte eine Ausnahmegenehmigung für die geplante Versammlung nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung, wies der Versammlung aber zugleich einen geänderten Streckenverlauf zu. Nach den zuletzt von der Versammlungsbehörde verfügten Beschränkungen darf die Versammlung nach Überquerung der Norderelbe zunächst für etwa 1,5 km über die BAB 255 (und BAB 252) bis zur B75 (Neue Wilhelmsburger Reichsstraße) führen, eine Nutzung der BAB 1 ist aber untersagt.
Der gegen die Einschränkungen der Versammlung gerichtete Eilantrag der Anmelderin blieb vor dem VG Hamburg ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweisen sich die verfügten Einschränkungen der Versammlungsbehörde als rechtmäßig. Insbesondere sei die in den Beschränkungen liegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig. Die zuletzt verfügte Änderung der beantragten Routenführung stelle in nicht zu beanstandender Weise einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin auf der einen und den Rechten weiterer Verkehrsteilnehmer auf der anderen Seite her.
Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim OVG Hamburg erhoben.