Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 05.03.2019 zum Aktenzeichen 729 OWi 10/19 entschieden, dass die Anordnung von Erzwingungshaft dann unverhältnismäßig ist, wenn bei einer zu vollstreckenden Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro keine echten Vollstreckungshandlungen stattgefunden haben.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 4/2020 vom 17.01.2020 ergibt sich:
Durchsuchungshandlungen, Pfändung von Wertgegenständen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch der Versuch von Kontenpfändungen seien in diesem Falle vorrangig, so das Amtsgericht.
Ein Mann hatte eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro erhalten. Da er nicht zahlte, beantragte die Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft. In dem Antrag führte die Behörde lediglich aus, dass sie den Schuldner bei zwei Terminen nicht angetroffen habe und dieser auf Anschreiben nicht reagiere.
Das AG Dortmund hat den Antrag der Behörde auf Anordnung der Erzwingungshaft zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts kann man aus dem Antrag nicht erkennen, dass die Behörde Vollstreckungsversuche unternommen hat. Daher sei die Anordnung von Erzwingungshaft unverhältnismäßig und abzulehnen. Angesichts der hohen Geldbuße hätten solche Vollstreckungsversuche – vor der Inhaftierung als schwerstem Mittel der Vollstreckung – Vorrang. Man müsse auch beachten, dass üblicherweise je 30 bis 50 Euro Geldbuße in einen Tag Haftdauer umgerechnet würden. Es stünde also eine erhebliche Haftdauer im Raum. Vorrangig hätte die Behörde zunächst Durchsuchungshandlungen oder die Pfändung von Wertgegenständen oder des Kontos durchführen müssen. Trotz des Hinweises wollte die Behörde den Antrag auf Haft nicht zurücknehmen, daher musste das Amtsgericht diesen zurückweisen.