Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 27.04.2018 zum Aktenzeichen 12 A 60/18 entscheiden, dass eine gegenüber einer Ausländerbehörde für eine Syrerin abgegebene Verpflichtungserklärung in dem Zeitpunkt endet, in dem diese eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhält.
Im konkreten Fall nahm der Sozialleistungsträger einen Mann für Sozialleistungen, die diese gegenüber einer Syrerin erbracht hatte, in Anspruch; die Sozialleistungsbehörde wollte die Erstattung.
Die Richter führten aus, dass der Mann nicht zur Erstattung herangezogen werden kann, weil die Ausländerbehörde die Verpflichtungserklärung des Mannes dahingehend verstehen musste, dass sie nur bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage – hier gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG – gilt.
Vor einiger Zeit hatte das Bundesverwaltungsgericht noch das Gegenteil entschieden. Im hier zu entscheidenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass es einen Erlass des Landesministeriums gab, der eine Erstattung ausschloss. In dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, hab es von dem dortigen Bundesland einen solchen Erlass nicht. Deshalb mussten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts das Aufenthaltsgesetz auslegen, wonach die durch die Verpflichtungserklärung ermöglichte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG mit dem Schutz vor Bürgerkrieg zusammenhing.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Sozial- und Verwaltungsrecht!