Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 01.07.2021 zum Aktenzeichen 9 L 433/21 den Eilantrag einer Firma mit Sitz im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen den sofortigen Widerruf der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung gewehrt hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 02.07.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben aufgrund einer ihr im Jahr 2018 erteilten Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung zurzeit mit etwa 11.000 Kunden Glücksspielverträge mit einer Laufzeit von durchschnittlich noch fünf Monaten und einem Umsatzvolumen von etwa 3,5 Millionen Euro geschlossen.
Mit Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 hatte das Niedersächsische Innenministerium die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Es lägen zahlreiche Beschwerden über Telefonaktionen vor, die auf die Antragstellerin zurückzuführen seien. Aus der Auswertung der Beschwerden und der von der Staatsanwaltschaft Münster zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten wegen des Verdachts des Betruges ergebe sich ein typisches Handlungsmuster der zumindest mittelbar durch die Antragstellerin beauftragten Callcenter. Dieses bestehe darin, dass die Betroffenen überraschend von einem Mitarbeiter angerufen würden, welcher ein in Wahrheit nicht bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und einem „Lotto-Club“ behaupte. Den Betroffenen werde dargelegt, dass sie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements an Lotterien teilgenommen hätten, das sich nunmehr wegen nicht erfolgter Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag verlängert habe. Aus vorgetäuschter Kulanz werde angeboten, die Laufzeit des Vertrags auf drei Monate zu verkürzen. Nach durch den ausgeübten Druck erreichter Einwilligung werde darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitarbeiter in Kürze anrufen werde, um sich das soeben Vereinbarte bestätigen zu lassen. Im zweiten Telefonat werde durch entsprechende Gesprächsführung ein erstmaliger Vertragsabschluss über die Teilnahme an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonaufnahme bestätigt werden solle. Dabei gingen die Betroffenen davon aus, dass es sich um die im ersten Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnisses handele und bejahten daraufhin auf Aufforderung den Vertragsabschluss. In der Folge erhielten die Betroffenen ein Willkommensschreiben samt Teilnahme-Zertifikat. Das Schreiben weise die Antragstellerin als Absenderin aus. Sodann werde auf den Konten der Betroffenen eine Lastschrift der Antragstellerin ausgewiesen.
Demgegenüber hatte die Antragstellerin unter anderem geltend gemacht: Sie unterhalte selbst keine Callcenter, weshalb sie keine Verantwortung für das Verhalten der Mitarbeiter in den Callcentern trage. Vielmehr habe sie Beschwerden jeweils zum Anlass genommen, die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Callcenter zu beenden.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und entschied nunmehr, der Widerruf der Erlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vermöge weder die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners noch die daraus von ihm gefolgerte glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu erschüttern. Insbesondere ergebe sich die glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie jedenfalls nicht in ausreichender Weise gegen die Handlungsweise der Callcenter eingeschritten sei, die ihr durch die Vielzahl an Beschwerden und eingeleiteten Strafverfahren – allein in den Verwaltungsvorgängen seien 172 Strafverfahren aktenkundig – offensichtlich bekannt gewesen sei. Gerade der Umstand, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin im Verlauf mehrerer Jahre wiederholt zur polizeilichen Vernehmung geladen worden sei und die Vorwürfe in den einzelnen Strafverfahren nahezu identisch seien, mithin deutlich ein Muster erkennen ließen, hätte sie dazu veranlassen müssen, das Konzept der Beauftragung von externen Callcentern zu überdenken und gegebenenfalls selbst rechtliche Schritte gegen diese einzuleiten. Ungeachtet dessen erscheine es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass sämtliche der beauftragten Callcenter über den Verlauf mehrerer Jahre zufällig dieselben Unzulänglichkeiten in der Gesprächsführung aufwiesen. Dieser Umstand begründe eher den vom Antragsgegner geäußerten Verdacht, dass es sich hierbei um eine systematische Vorgehensweise auch der Antragstellerin selbst handele.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.