Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 05.06.2020 zum Aktenzeichen 5 L 446/20 entschieden, dass ein Viehhandelsunternehmen keine Erlaubnis für den Export 150 trächtiger Rinder nach Usbekistan erhält.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster Nr. 12/2020 vom 08.06.2020 ergibt sich:
Nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften müssen Hausrinder bei einem Transport in Drittländer nach einer Beförderungsdauer von maximal zweimal 14 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Die zuständige Behörde am Versandort kontrolliert hierzu die in dem vorgelegten Fahrtenbuch gemachten Angaben und versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen zufriedenstellend ist. Der Antragsgegner lehnte den geplanten Transport der Rinder mit Bescheid vom 22.05.2020 ab, weil er nach Auskunft der zuständigen Stellen in der Russischen Föderation davon ausgehen müsse, dass Versorgungsstellen für Rinder während des Tiertransportes durch die Russische Föderation nicht zu Verfügung stünden bzw. derzeit nicht in Betrieb seien.
Das VG Münster hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Abfertigung des Transports nach Usbekistan, Abstempelung des Fahrtenbuchs sowie Abzeichnung durch einen Amtsveterinär. Sie habe jedenfalls nicht mit dem hierfür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad glaubhaft gemacht, dass auf dem Gebiet der Russischen Föderation die nach der geplanten Route erforderliche zweite Versorgungsstation in der Region Samara zur Verfügung stehe und die entsprechenden Anforderungen erfülle. Es erscheine zwar als möglich, dass die Versorgungsstation benutzungsbereit zur Verfügung stehe. Es erscheine aber ebenfalls als möglich, dass bereits dies nicht der Fall sei. In dem Bericht über die Reise deutscher Tierärzte in die Russische Föderation im August 2019 und in der Auskunft des Föderalen Dienstes für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation würden noch andauernde und einer Nutzbarkeit entgegenstehende Bauarbeiten an der Versorgungsstation genannt. Unabhängig hiervon habe die Antragstellerin in dem gerichtlichen Antrag auch keine konkreten Daten für die beabsichtigte Durchführung des Rindertransports nach Usbekistan angegeben, so dass das Verwaltungsgericht nicht beurteilen könne, ob an den Versorgungsstationen an konkret zu benennenden Tagen freier Platz für die transportierten Rinder bestehe.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum OVG Münster eingelegt werden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.