Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2022 zum Aktenzeichen 10 AZR 99/21 entschieden, dass keine Erfüllung des Anspruchs auf bezahlte arbeitsfreie Tage eintritt, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) tritt, sofern der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist.
Sobald dieser monetäre Anspruch bei Vorliegen der tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen entstanden ist und in den Freistellungsanspruch umgewandelt wurde, scheidet eine Verlagerung des Risikos der tatsächlichen Realisierung auf den Arbeitnehmer aus.
Für den Freistellungsanspruch gilt demnach nichts anderes als für den ursprünglichen Zahlungsanspruch.