Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24. April 2023 zum Aktenzeichen 3 M 13/23 entschieden, dass die Mitgliedschaft in der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) nicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge hat. Damit wurde die vorausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Sachsen-Anhalt Nr. 5/2023 vom 25.04.2023 ergibt sich:
Der Antragsteller, ein Mitglied der Partei AfD, wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere gegen die Entziehung der Waffenbesitzkarte durch die untere Waffenbehörde. Die Behörde begründete den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis damit, dass der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Es lägen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Da er Mitglied dieser Vereinigung sei und diese zudem unterstütze, erfülle er den Tatbestand der sog. Regelunzuverlässigkeit. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der unteren Waffenbehörde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), des AfD-Kreisvorstands sowie der AfD-Fraktion im Stadtrat folge jedenfalls derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch die Landesverfassungsschutzbehörde berechtige nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen müssen, bestimme sich anhand des Waffengesetzes und nicht nach den Verfassungsschutzgesetzen. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setze voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen müsse. Der tatsachenbegründete Verdacht beziehe sich im Zusammenhang mit der hier streitentscheidenden Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa-cc verfolge oder verfolgt habe. Folglich genüge es danach vorliegend gerade nicht, dass (nur) Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge oder verfolgt habe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.