Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.02.2021 zu den Aktenzeichen 5 C 17.19 D, 5 C 15.19 D und 5 C 16.19 D entschieden, dass Kommunen und kommunale Zweckverbände nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben können, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 14/2021 vom 26.02.2021 ergibt sich:
Kläger und Revisionskläger sind eine Stadt sowie ein kommunaler Wasserverband. Sie begehren von dem beklagten Land Brandenburg jeweils eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer von abgabenrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In diesen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten hatten Bürger Beitrags- oder Gebührenbescheide angefochten, die von den Klägern als Träger der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erlassen worden waren. Nach dem Abschluss dieser als überlang gerügten Gerichtsverfahren haben die Kläger Entschädigungsklagen gegen das Land erhoben, die das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht abgewiesen hat. Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg.
Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, weil sie nicht als entschädigungsberechtigte Verfahrensbeteiligte des jeweils als überlang gerügten Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen sind. Dazu zählen Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Kläger nur dann, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an dem Verfahren beteiligt gewesen sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Das ist in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nur dann der Fall, wenn es sich um einen Streit mit einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (etwa der Rechtsaufsichtsbehörde) handelt, nicht aber in Streitigkeiten, welche die Gemeinde oder der Wasserverband als Träger der öffentlichen Verwaltung mit einem Bürger führt. Denn unabhängig davon, ob das Selbstverwaltungsrecht – wie für Gemeinden – im Grundgesetz selbst geregelt oder wie – im Fall des Wasserverbandes – durch (einfaches) Gesetzesrecht begründet ist, handelt es sich dabei um ein Kompetenzrecht, das nur durch einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung verletzt und diesem gegenüber verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann, nicht aber gegenüber einem Bürger.