Das Landgericht Hannover hat am 27.07.2020 zum Aktenzeichen 4 O 248/19 entschieden, dass sich der Empfänger einer Fehlüberweisung von rund 170.000 Euro nicht auf eine Entreicherung durch getätigte Luxusaufwendungen berufen kann, sondern das Geld an die Bank zurückerstatten muss.
Aus der Pressemitteilung des LG Hannover vom 24.08.2020 ergibt sich:
Am 18.07.2019 hatte die Auszahlungsabteilung der Bank einen Betrag von 170.786,20 Euro auf das Konto des Beklagten überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Bank angestellt und in der Auszahlungsabteilung tätig. Die Klägerin behauptet, die Lebensgefährtin habe die Überweisung veranlasst: Interne Ermittlungen und eine Auswertung der elektronischen Überweisungsdaten hätten ergeben, dass sie sich unter dem Benutzerkonto einer anderen Mitarbeiterin eingeloggt und den Beklagten als Empfänger eingesetzt habe; der Betrag sei eigentlich als Baufinanzierungsdarlehen für einen Bankkunden vorgesehen gewesen. Der Beklagte hatte zunächst eingewandt, dass er die Überweisung zwar erhalten, das Geld größtenteils aber für „Luxusaufwendungen“ ausgegeben habe: Allein vom 24.07.2019 bis 27.07.2019 habe er etwa 92.000 Euro „verprasst“. Neben Hotel- und Mietwagenkosten von rund 3.600 Euro habe er 15.000 Euro im Casino verspielt und 18.500 Euro bei einem Bordellbesuch ausgegeben. In Hamburg seien ihm zudem 50.000 Euro in bar gestohlen worden. Vor diesem Hintergrund sei er rechtlich „entreichert“, zumal die Bank ihn erst einen Monat nach der Überweisung zur Rückzahlung aufgefordert habe.
Das LG Hannover hat den Beklagten zur Rückzahlung an die klagende Bank verurteilt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte von Anfang an mit einer Rückzahlung rechnen müssen und kann deshalb nicht entreichert sein.
Der Beklagte hat die Klageforderung daraufhin anerkannt und ist mit entsprechendem Urteil vom 27.07.2020 zur Rückzahlung des vollständigen Betrages verurteilt worden.