Keine Empfehlung des Rats zur schrittweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen für Singapur und Ukraine

10. November 2021 -

Nach einer Überprüfung im Rahmen der Empfehlung zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU hat der Rat die Liste der Länder, Sonderverwaltungsregionen und anderen Gebietskörperschaften, für die die Reisebeschränkungen aufgehoben werden sollten, aktualisiert.

Aus der Pressemitteilung des Rats der EU vom 09.11.2021 ergibt sich:

Insbesondere wurden Singapur und die Ukraine von der Liste gestrichen.

Nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU aus Ländern oder Gebietskörperschaften, die nicht im Anhang I aufgeführt werden, unterliegen vorübergehenden Beschränkungen. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU für vollständig geimpfte Reisende aufzuheben.

Wie in der Empfehlung des Rates vorgesehen, wird diese Liste weiterhin alle zwei Wochen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Auf der Grundlage der in der Empfehlung genannten Kriterien und Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten ab dem 9. November 2021 die Reisebeschränkungen an den Außengrenzen für Einwohner der folgenden Drittstaaten schrittweise aufheben:

  • Argentinien
    • Australien
    • Bahrain
    • Kanada
    • Chile
    • Kolumbien
    • Jordanien
    • Kuwait
    • Namibia
    • Neuseeland
    • Peru
    • Katar
    • Ruanda
    • Saudi-Arabien
    • Südkorea
    • Vereinigte Arabische Emirate
    • Uruguay
    • China (vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit)

Die Reisebeschränkungen sollten auch für Chinas Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau schrittweise aufgehoben werden.

In der Kategorie der Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden, sollten die Reisebeschränkungen für Taiwan ebenfalls schrittweise aufgehoben werden.

Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikanstadt sollten für die Zwecke der Empfehlung als EU-Einwohner betrachtet werden.

Die Kriterien zur Festlegung der Drittstaaten, für die die derzeitigen Reisebeschränkungen aufgehoben werden sollten, wurden am 20. Mai 2021 aktualisiert. Sie berücksichtigen nun auch die epidemiologische Lage und die allgemeine Reaktion auf COVID-19 sowie die Zuverlässigkeit der verfügbaren Informationen und Datenquellen. Ferner sollte die Gegenseitigkeit auf Einzelfallbasis berücksichtigt werden.

Auch die assoziierten Schengen-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz) beteiligen sich an dieser Empfehlung.

Hintergrund

Am 30. Juni 2020 hat der Rat eine Empfehlung zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU angenommen. Diese Empfehlung umfasste eine erste Liste der Länder, für die die Mitgliedstaaten die Aufhebung der Reisebeschränkungen an den Außengrenzen einleiten sollten. Diese Liste wird alle zwei Wochen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Der Rat hat am 20. Mai eine Empfehlung zur Änderung der ursprünglichen Empfehlung angenommen, um den laufenden Impfkampagnen Rechnung zu tragen: So werden bestimmte Befreiungen für Geimpfte eingeführt und die Kriterien für die Aufhebung der Beschränkungen für Drittländer gelockert. Gleichzeitig wird eine Notbremse eingeführt, um Risiken durch neue Varianten zu begegnen und rasch auf das Auftreten einer „Variante unter Beobachtung“ oder einer besorgniserregenden Variante in einem Drittland reagieren zu können.

Die Empfehlung des Rates ist kein rechtsverbindliches Instrument. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Umsetzung des Inhalts der Empfehlung verantwortlich. Es ist ihnen jedoch – bei uneingeschränkter Transparenz – möglich, die Reisebeschränkungen für die aufgeführten Länder nur schrittweise aufzuheben.

Ein Mitgliedstaat sollte nicht beschließen, die Reisebeschränkungen für nicht in der Liste aufgeführte Drittstaaten aufzuheben, solange diese Aufhebung nicht koordiniert beschlossen wurde.