Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2018 zum Aktenzeichen 1 BvR 2391/18 entschieden, dass Verfassungsbeschwerden bislang mangels Eröffnung durch den Gesetzgeber nicht elektronisch eingereicht werden können.
Im konkreten Fall hat ein Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde elektronisch als DE-Mail eingereicht. Die so als DE-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht. Eine Einreichung per E-Mail, die – anders als ein Fax – nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht über eine De-Mail-Adresse verfügt, steht dieser Kommunikationsweg – wie auch die gewöhnliche E-Mail – ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie rund um den elektronischen Rechtsverkehr.