Am 07.05.2021 hat sich der Bundesrat mit dem Entwurf der Bundesregierung für eine Änderung des Anti-Doping-Gesetzes befasst: Die Länderkammer hat keine Einwände gegen die Regierungspläne erhoben, eine so genannte Kronzeugenregelung einzuführen.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 07.05.2021 ergibt sich:
Hintergrund: Schwierigkeiten bei der Aufklärung
Im Rahmen einer Evaluierung des Anti-Doping-Gesetzes hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes nur eine geringfügige Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings geführt worden ist. Die Ermittlungsbehörden haben selten Informationen, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründen. Ein Grund wird auch darin gesehen, dass die Behörden keine nennenswerten Hinweise von Sportlerinnen und Sportlern erhalten. Die Ermittlungsbehörden sind aber auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld angewiesen. Denn beim Doping im Sport, insbesondere beim Spitzensport, handelt es sich in der Regel um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden könne. Deshalb will die Bundesregierung stärkere Anreize schaffen, um die Aussagebereitschaft zu erhöhen.
Allgemeine Vorschriften reichen nicht aus
Die allgemeine Regelung in § 46b des Strafgesetzbuches ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe. Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Straftat im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sein muss. Dies ist bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz nur der Fall, wenn Täterinnen oder Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren. Beim Selbstdoping und beim Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und des unerlaubten Anwendens von Dopingmethoden liegen diese engen Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Spezielle Regelung für den Kampf gegen Doping
Nach alldem will die Bundesregierung in Anlehnung an eine vergleichbare Regelung im Betäubungsmittelgesetz eine eigene sogenannte Kronzeugenregelung, also eine zusätzliche, bereichsspezifische Vorschrift zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe als § 4a des Anti-Doping-Gesetzes einführen. Diese Regelung soll Täterinnen und Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, dass Aufklärungs- und Präventionshilfe honoriert wird.
Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich die vergleichbare Regelung im Betäubungsmittel-Gesetz als überaus wirkungsvolles Ermittlungsinstrument erwiesen und ermöglicht, dass nicht nur Einzeltäterinnen oder -täter oder kleine Gruppierungen überführt werden, sondern flächendeckend ein Teil der Drogenszene ausgehoben und Dealer nacheinander festgenommen werden können.
Weiteres Verfahren
Wenn der Bundestag, der mit seinen Beratungen bereits am 22. April 2021 begonnen hat, ein entsprechendes Gesetz beschließt, wird sich die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit diesem Gesetz befassen.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes (BR-Drs. 253/21 – PDF, 1,5 MB)