Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2020 zum Aktenzeichen 8 AZR 171/20 entschieden, dass die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung des Bewerbers die Voraussetzung für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbots ist.
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers aufgrund seiner Schwerbehinderung nach § 22 AGG durch den Arbeitgeber aufgrund eines objektiven Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot kann nur dann gegeben sein, wenn der betroffene Bewerber den Arbeitgeber zuvor über seine Schwerbehinderung rechtzeitig unterrichtet hat.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber bereits über diese Information verfügt.