keine Diskriminierung: 2 Mütter für Kind erst nach Adoption

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 12.11.2024 zum Aktenzeichen 46808/16 entscheiden, dass es keine Diskriminierung ist, wenn zwei lesbische Mütter erst nach der Adoption beide zur Mutter eingetragen werden können.

Es ist medizinisch möglich, dass eine Frau das Kind mit der Eizelle einer anderen Frau austrägt. In diesem Fall muss die genetische Mutter das Kind jedoch adoptieren, um als rechtlicher Elternteil anerkannt zu werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat klargestellt, dass es für ein Kind möglich ist, zwei Mütter zu haben, auch wenn eine von ihnen das Kind adoptieren muss.

Die Diskriminierung lesbischer Mütter liegt nicht in der Tatsache, dass eine Mutter das Kind erst adoptieren muss. Zwei deutsche Frauen, die seit 2010 in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sowie deren Sohn haben vor Gericht geklagt. Im Jahr 2013 brachte eine der Frauen den Sohn zur Welt, wobei eine Eizelle der anderen Partnerin und eine anonyme Samenspende verwendet wurden. Das Paar musste nach Belgien reisen, da diese Form der künstlichen Befruchtung in Deutschland nicht legal ist.

In der Geburtsurkunde wurde nur die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hatte, als Mutter eingetragen. Die andere Frau musste den Sohn adoptieren, obwohl feststand, dass ihre Eizelle verwendet wurde und ein DNA-Test ergab, dass sie zu nahezu 100 Prozent die Mutter des Jungen ist.

Die geplante Reform, die eine Änderung der Regelung zur Stiefkindadoption vorsah, ist aufgrund des Scheiterns der Ampel-Koalition ungewiss. Hintergrund ist ein aktueller Fall, bei dem ein Paar vor dem EGMR in Straßburg geklagt hat, da sie sich diskriminiert fühlten. Die beiden Frauen hatten versucht, beide als Mütter ihres Kindes eintragen zu lassen, wurden jedoch aufgrund der geltenden Gesetzeslage dazu gezwungen, dass die genetische Mutter zuerst das Kind adoptieren musste. Sie sahen darin eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß der EMRK.

Der EGMR entschied jedoch, dass das Leben des Paares dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wurde und sie keine besonderen Schwierigkeiten deswegen hatten. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen. Ein ähnlicher Fall zur Stiefkindadoption liegt derzeit beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Eine geplante Reform, die eine solche Adoption überflüssig machen sollte, ist nun aufgrund der unklaren politischen Lage fraglich.

Des Weiteren hatte der EGMR 2023 entschieden, dass trans Personen nach einer Geschlechtsanpassung im Geburtenregister nicht ihre Mutter- oder Vaterschaft ändern können. In einer Geburtsurkunde wird weiterhin die Person als Mutter eingetragen, die das Kind geboren hat, und als Vater die Person, mit dessen Sperma es gezeugt wurde. Dieser Fall zeigt die Herausforderungen bei der Anerkennung von Elternschaft und die Unsicherheit bezüglich geplanter Reformen aufgrund politischer Entwicklungen.