Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Januar 2024 zum Aktenzeichen 29 K 910/22 entschieden, dass der Caritasverband Düsseldorf für eine von einer Quarantäne-Anordnung betroffene Ordensschwester keine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz erhält.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 29.01.2024 ergibt sich:
Die Ordensschwester, die auf Geheiß ihrer Ordensgemeinschaft als Pflegehilfskraft bei dem klagenden Caritasverband tätig ist, durfte infolge einer Quarantäne-Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht arbeiten. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Ordensschwester für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt erhält, so dass weder ihr noch der Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall entstanden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Caritasverband hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung für die bei ihm tätige Ordensschwester, weil ein Verdienstausfall infolge der Quarantäneanordnung nicht vorliegt. Die Ordensschwester wird im Rahmen eines sog. Gestellungsvertrages zwischen der Ordensgemeinschaft und dem Caritasverband bei diesem tätig. Ein solcher Vertrag zeichnet sich durch mangelnde Erwerbswirtschaft der Ordensgemeinschaft und durch die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Bediensteten aus. Für die Dienste der Ordensschwester zahlt der Caritasverband allein an die Ordensgemeinschaft eine Vergütung in Form des Gestellungsgelds. Soweit die Ordensschwester von ihrem Orden Verpflegung und Unterbringung erhält, sind diese Sachbezüge nicht an eine Tätigkeit der Ordensschwester geknüpft. Die Mitgliedschaft der Ordensschwester in der Ordensgemeinschaft stellt vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht – und damit auch das Arbeitsrecht – nicht anzuwenden ist, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird.
Einen bei der Ordensgemeinschaft selbst entstandenen Entschädigungsanspruch hat das Gericht ebenfalls verneint. Dieser kommt nach der gesetzlichen Regelung nur bei natürlichen Personen in Betracht, die Adressat einer entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Anordnung gewesen sind.
Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes scheidet aus, weil eine planwidrige Lücke bei den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsregelungen nicht vorliegt.