Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 17.11.2017 zum Aktenzeichen 1 W 17/17 entschieden, dass die „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“ es nicht dulden muss, dass in Bayern der Landesverband einer politischen Partei gegründet wird, der ihren Namen trägt oder den Anschein erweckt, ihr organisatorisch nahezustehen.
Die CDU hatte gegen den Gründer der Partei mit dem Namen „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ ein Ordnungsgeld erwirkt.
Die CDU hatte zuvor bereits gegen den Parteigründer am 11.10.2016 eine einstweilige Verfügung erstritten, mit der diesem unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden war, den Namen „CDU“ und das Logo der CDU zu verwenden sowie zur Gründung einer solchen Partei in Bayern aufzurufen. Gleichwohl trat er auch hiernach im Internet unter der – mittlerweile nicht mehr erreichbaren – Internetadresse www.cdu-bayern.org auf und veröffentlichte dort einen Gründungsaufruf für eine neue Partei. Diese sollte nunmehr den Namen „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ tragen.
Zur Begründung hat das OLG Köln im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwendung des Namenskürzels „CDU“ in der Internetadresse bereits nach dem Wortlaut der Verbotsverfügung unzulässig gewesen sei.
Darüber hinaus verstoße nach dem OLG Köln auch der Aufruf zur Gründung einer als „CDSU“ bezeichneten „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten“ gegen die Verbotsverfügung.
Dies ergebe sich nach dem OLG Köln zwar nicht aus dem Wortlaut, welcher sich nur auf den Gründungsaufruf einer „CDU“ erstreckt habe; es liege aber ein Verstoß gegen den Kern der Verbotsverfügung vor.
Diese habe ersichtlich darauf gezielt, die Gründung einer Partei in Bayern zu unterbinden, die nach außen den Anschein erwecken könne, mit Billigung der CDU in Bayern in Konkurrenz zur Christlich Sozialen Union (CSU) zu treten.
Schon die Kurzbezeichnung „CDSU“ spiegele eine Nähe zu beiden genannten Parteien wider. Überdies ähnele die für die Kurzbezeichnung genutzte Schrift dem von der „CDU“ genutzten Schrift-Logo.
Die letzten beiden Buchstaben glichen in ihrer Schriftwirkung und -farbe augenfällig den letzten beiden Buchstaben des Logos der „CSU“.
Schließlich werde auch im Fließtext des Gründungsaufrufes Bezug auf christdemokratische Bundeskanzler genommen.
Angesichts der Ähnlichkeit der Kurzbezeichnungen und des „Corporate Design“, des Namens der Internetadresse und des Inhalts des Fließtextes erwecke der Gründungsaufruf in der Gesamtschau den Eindruck, es handele sich um eine von der CDU gebilligte oder geduldete Gründung einer Landespartei, die in deren Organisationsstruktur einbezogen sei oder dieser jedenfalls nahestehe.
Damit gibt es auch weiterhin keine CDU oder CDSU in Bayern.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. ist im Parteienrecht tätig.