Das Amtsgericht Nürnberg hat am 14.07.2020 zum Aktenzeichen 41 Ls 876 Js 28285/19 einen 33-Jährigen wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 21/2020 vom 03.08.2020 ergibt sich:
Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die sich auf den sog. Enkeltrick spezialisiert hatte. Die Vorgehensweise ist dabei so, dass die meist älteren Geschädigten angerufen werden und der Anrufer behauptet, ein naher Verwandter zu sein, der dringend Geld benötige. In der Regel wird dann eine dritte Person zu den Geschädigten geschickt, um für den angeblichen Verwandten das Geld abzuholen. Der Angeklagte sollte im November 2019 bei der Geschädigten 50.000 Euro abholen. Zuvor hatte ein anderes Bandenmitglied die Geschädigte angerufen und behauptet, ihr Enkel „Wolfgang“ benötige 50.000 Euro für einen Notartermin. Ein Mitarbeiter des Notariats, welcher als „Herr Braun“ bezeichnet wurde, werde das Geld abholen. Die Geschädigte, welche noch von einem weiblichen Bandenmitglied, welches sich als Notarin ausgab, angerufen wurde, ging zur Bank und hob dort zunächst 7.000 Euro ab, welche sie mit weiteren 2.750 Euro, die sie zu Hause aufbewahrte, an die Täter übergeben wollte. Ihr kamen jedoch Zweifel und sie informierte die Polizei, sodass der Angeklagte, als er das Geld abholen wollte, festgenommen werden konnte. Zum Schein war ein Briefumschlag hinterlegt worden, der aber mit Papier gefüllt war.
Das AG Nürnberg hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung in solchen Fällen zwingend die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe. Für das allgemeine Rechtsempfinden würde es unverständlich erscheinen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat würde erschüttert werden, wenn in einem solchen Fall, in welchem gezielt ältere und in ihrer Verteidigungsfähigkeit eingeschränkte Tatopfer ausgesucht werden, noch einmal eine Bewährung ausgesprochen würde. Die Abschreckung anderer Täter gebiete zwingend eine Vollstreckung der Strafe.