Das Amtsgericht Osnabrück hat am 22.12.2020 darauf hingewiesen, dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich keine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt, wenn er für den Betroffenen die Einwilligung zur Impfung erteilt.
Aus der Pressemitteilung des AG Osnabrück Nr. 26/2020 vom 22.12.2020 ergibt sich:
Der Betreuer darf aber nur dann einwilligen, wenn er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehat und die betreute Person selbst nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Der Betreuer hat auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen. Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit dürfte dann anzunehmen sein, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten Gefahren von einer Impfung ausgehen.
Die Ablehnung einer ärztlich empfohlenen Impfung kann dagegen genehmigungsbedürftig sein, wenn die betreute Person durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird.