Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 29.01.2018 zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/17 entschieden, dass eine Bürogemeinschaft aus Rechtsanwalt und Mediator und Betreuer unzulässig ist.
Im konkreten Fall bestand zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator und Betreuer eine Bürogemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Das fand die zuständige Rechtsanwaltskammer berufsrechtlich nicht hinnehmbar und erteilte einen belehrenden Hinweis. Dagegen klagte der Rechtsanwalt sodann.
Der Rechtsanwalt führte aus, dass die Zusammenarbeit zulässig ist, da er § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO für verfassungswidrig halte.
Der zunächst zuständige Anwaltsgerichtshof in Celle wies die Klage ab. Der Rechtsanwalt wollte bereits in diesem Verfahren die Aussetzung des Verfahrens sowie die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), da § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen. Der Anwaltsgerichtshof in Celle ist dem nicht gefolgt, hat keine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vorgenommen, sondern entschieden und zwar zuungunsten des Rechtsanwaltes.
Dagegen legte der Rechtsanwalt Berufung zum Bundesgerichtshof ein, der die Berufung zurückwies. Auch der BGH hielt keine Aussetzung und Vorlage an das BVerfG für notwendig, da die Bundesrichter keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der sozietätsfähigen Berufe in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO haben. Ein wesentlicher Aspekt dabei sei, dass Mediatoren und Berufsbetreuer kein den sozietätsfähigen Berufen entsprechendes Schutzniveau bieten; insbesondere sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht berufs- und strafrechtlich abgesichert. Die Neufassung von § 203 Abs. 3, 4 StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen sei nicht Prüfungsgegenstand gewesen, weil sie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich als der belehrende Hinweis gegen den Rechtsanwalt erlassen worden sei, noch gegolten habe. Der BGH habe daher nicht beantworten müssen, ob die Neuregelung etwas an der verfassungsrechtlichen Bewertung ändere.
Es ist zu erwarten, dass der Rechtsanwalt nunmehr das BVerfG mit einer Urteilsverfassungsbeschwerde anruft und so eine Entscheidung des BVerfG herbeiführt, sofern das BVerfG den Fall zur Entscheidung annimmt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Rechtsanwälte im Berufsrecht!