Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 09.03.2021 zum Aktenzeichen 6 L 385/21 entschieden, dass politische Thesen von Einzelbewerbern im „Wahl-O-Mat“, der Wahlentscheidungshilfe der Bundeszentrale für politische Bildung für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14.03.2021, nicht berücksichtigt werden müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 10.03.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller steht als Einzelbewerber im Landtagswahlkreis Stuttgart I zur Wahl. Er begehrte mit seinem Antrag, mit seinen politischen Thesen im „Wahl-O-Mat“ berücksichtigt zu werden, hilfsweise die entsprechende Internetseite zu deaktivieren. Durch den aktuellen „Wahl-O-Mat“ würden nur Parteien, aber keine Einzelbewerber berücksichtigt. Daher sah er sich in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme verletzt.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt.
Die Bundeszentrale erfülle mit dem „Wahl-O-Mat“ ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag. Dazu gehöre es, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und übersichtlich darzustellen, um eine möglichst große Zahl von Adressaten zu erreichen. Dabei könne die Bundeszentrale sich von der Relevanz für die Mehrheit der Anwender leiten lassen und Einzelbewerber unberücksichtigt lassen. Nach dem Landtagswahlrecht von Baden-Württemberg könnten sich Einzelbewerber zur Wahl stellen, allerdings nur in einem Wahlkreis. Da die Wahlberechtigten in den übrigen 69 Wahlkreisen den Antragsteller daher überhaupt nicht wählen könnten, sei seine Bewerbung für die überwältigende Mehrheit der „Wahl-O-Mat“-Zielgruppe ohne Bedeutung. Eine Gleichbehandlung von Einzelbewerbern und Parteien sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.