Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat am 20.08.2020 zum Aktenzeichen L 9 AL 189/18 entschieden, dass Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 151 SGB III sind und daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt werden können.
Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 03.09.2020 ergibt sich:
Der Kläger absolvierte nach Studium (Bachelor of Engineering) und mehrmonatiger Berufstätigkeit eine Eignungsübung bei der Bundeswehr mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Oberleutnants. Nachdem er sich gegen eine Verpflichtung als Soldat auf Zeit entschieden hatte, endete die Eignungsübung. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm daraufhin Arbeitslosengeld, ohne die Dienstbezüge aus der Eignungsübung zu berücksichtigen.
Der Kläger machte vor dem SG Dortmund erfolgreich höheres Arbeitslosengeld geltend.
Das LSG Essen hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist das maßgebliche Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dienstbezüge stellten allerdings kein Arbeitsentgelt in diesem Sinn dar, zumal der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit gewesen sei. Dementsprechend unterwerfe § 10 Satz 3 Eignungsübungsgesetz (EÜG) die Einnahmen aus der Tätigkeit als Eignungsübender ausdrücklich nicht der Beitragspflicht. Stattdessen werde an den zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Beitrag angeknüpft. Diese Regelung werde noch durch die Abkehr vom Paritätsprinzip unterstrichen. Denn gemäß § 10 Satz 2 EÜG sei der Beitrag nicht von Beschäftigtem und Arbeitgeber jeweils hälftig, sondern allein vom Bund zu tragen.
Das EÜG solle der Personalgewinnung der Streitkräfte dienen und regele den Einfluss von Eignungsübungen auf Arbeits- und Beamtenverhältnisse. Es bezwecke, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden zu vermeiden. Das werde erreicht, indem der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erhalten bleibe. Auf die Höhe des Anspruches wirke sich die Eignungsübung hingegen nicht aus.