Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 07.03.2019 zum Aktenzeichen 4 RBs 392/18 entschieden, dass dann, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält, nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.02.2020 ergibt sich:
Der betroffene Fahrzeugführer befuhr im April 2018 mit einem Sattelzug eine Straße. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle konnte festgestellt werden, dass er ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.
Das AG Coesfeld hatte den Fahrzeugführer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Fahrzeugführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Mobiltelefons noch getroffen werden könnten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO. Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein „Benutzen“ voraussetze, nicht vereinbar. Fehle es daher an einer „Benutzung“, so unterfalle auch allein das „Halten“ nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.